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23.08.2022 • 26. September 2022

Anrechnung einer ausländischen Steuer auf die Einkommensteuer?

3 K 1540/21
Eine ausländische Steuer kann stets nur bis zur Höhe der deutschen Steuer angerechnet werden, die auf die im jeweiligen Veranlagungszeitraum bezogenen Kapitalerträge i. S. des § 32d Abs. 5 Satz 1 EStG entfällt. Wenn z. B. infolge der Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags deutsche Einkommensteuer nicht anfällt, entfällt mangels Doppelbesteuerung von vornherein jegliche Anrechnung einer ausländischen Steuer. So entschied das Finanzgericht Nürnberg (Az. 3 K 1540/21).

Die Anrechnung ausländischer Steuerbeträge habe gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 EStG im Steuerfestsetzungsverfahren zu erfolgen. Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, sei die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfalle. Das gelte nicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen, auf die § 32d Abs. 1 und 3 bis 6 anzuwenden sei (siehe auch § 34c Abs. 1 Satz 1 EStG). Die Steueranrechnungsvorschriften des § 34c EStG dienten der Anrechnung bzw. dem Abzug ausländischer Ertragsteuer, um eine ungewollte Doppelbesteuerung zu verhindern.

Im Streitfall werde auf die ausländischen Kapitalerträge keine deutsche Einkommensteuer erhoben. Es wurden im angefochtenen Einkommensteuerbescheid keine Einkünfte aus Kapitalvermögen angesetzt und die Einkommensteuer für 2016 auf 0 Euro festgesetzt. Damit entfalle eine Anrechnung der ausländischen Steuer, denn eine Doppelbesteuerung finde ja gerade nicht statt.
von 18.08.2022 26. September 2022
10 K 148/21 Spätaussiedler, denen diese Eigenschaft gemäß § 15 des Bundesvertriebenengesetzes durch das Bundesverwaltungsamt bescheinigt wird, erfüllen nach einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts bereits ab dem Zeitpunkt ihrer Einreise nach Deutschland, mit der sie in Deutschland einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen - und nicht erst ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 BVFG - die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1. D. h., sie können bereits ab dem Zeitpunkt der Einreise einen Kindergeldanspruch haben. Die Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 BVFG, in dem das Datum der Einreise vermerkt ist, wirkt insoweit auf das Datum der Einreise zurück (Az. 10 K 148/21).
von 19.08.2022 26. September 2022
32 C 586/21 (90) Auch bei einem einheitlichen Buchungsvorgang von zeitlich aufeinander abgestimmten Einzelflügen können zwei separate Einzelverbindungen im Sinne der Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/04 vorliegen. Dies entschied das Amtsgericht Frankfurt in einem rechtskräftigen Urteil, in dem es um Entschädigungszahlungen wegen der Verspätung eines der Teilflüge ging (Az. 32 C 586/21 (90)). Im vorliegenden Fall buchten die betroffenen Fluggäste online über ein Buchungsportal je einen Flug von Lanzarote nach Frankfurt. Die Beförderung sollte mittels zweier Flüge der beklagten Airline, namentlich von Lanzarote nach London und von London nach Frankfurt erfolgen. Jedoch erreichten die Fluggäste London zunächst mit einer Verspätung von 1 Stunde und 55 Minuten. Da das Gepäck nicht bis Frankfurt am Main durchgebucht worden war, mussten sie dort eine Sicherheitskontrolle passieren und ihr Gepäck abholen, um dieses dann für den weiteren Flug nach Frankfurt neu aufzugeben. Dadurch wurde der zweite Flug nach Frankfurt nicht mehr erreicht. Die Klägerin begehrte von der beklagten Airline deshalb eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechte-Verordnung wegen verspäteten Beförderung sowie den Ersatz der durch die Umbuchung entstandenen Mehrkosten. Die Klage hatte vor dem Amtsgericht Frankfurt keinen Erfolg. Trotz des mittels Buchungsportal erweckten äußerlichen Anscheins, dass es sich um Teilstrecken einer zusammenhängenden Verbindung handle, seien im Streitfall nicht ein zusammengesetzter Flug mit zwei Teilabschnitten, sondern zwei einzelne Flüge (sog. Reihenbuchung) gebucht worden. Den Fluggästen seien separate Buchungsnummern und getrennte Einzelpreise für zwei Flüge mitgeteilt worden. Ebenfalls sei eine Allgemeine Geschäftsbedingung der beklagten Airline, wonach diese als „Punkt-zu-Punkt“-Fluglinie „keine Verantwortung für das Erreichen von Anschlussflügen“ im Fall der eigenverantwortlichen Reihenbuchung zweier zeitlich aufeinanderfolgenden Flugverbindungen übernehme, nicht zu beanstanden. Für die Zwecke der Fluggastrechte-Verordnung sei in der Folge der jeweilige Flug separat zu betrachten, sodass Ausgleichsansprüche mangels relevanter Verspätung nicht ausgelöst worden seien.
von 19.08.2022 26. September 2022
11 K 91/21 Es verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes, dass der Gesetzgeber die Altersgrenze von 25 Jahren im Zuge der Corona-Pandemie nicht verlängert hat. Die nicht erfolgte Anpassung der Altersgrenze an die von den Bundesländern verlängerten Regelstudienzeiten für Studierende führt nach einem rechtskräftigen Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts nicht zur Verfassungswidrigkeit (Az. 11 K 91/21). Im vorliegenden Fall verwies die Mutter mit ihrer Klage auf die nachteiligen Auswirkungen der Corona-Pandemie auf Studierende. Fast alle Bundesländer hätten die Regelstudienzeit um bis zu drei Semester verlängert, wodurch ein längerer Bezug von BAföG ermöglicht werde. Dementsprechend wollte sie auch den Bezug von Kindergeld entsprechend verlängert haben. Das Finanzgericht argumentierte jedoch, dass der Gesetzgeber die Altersgrenze von 25 Jahren beibehalten durfte. Es stehe im Ermessen des Gesetzgebers, zu entscheiden, ob und wie die Beeinträchtigungen der Pandemie kompensiert werden. Er habe sich für einen „Kinderbonus“ von 300 Euro im Jahr 2020 und 150 Euro im Jahr 2021 entschieden.
von 19.08.2022 26. September 2022
4 K 89/20 Wenn eine Besitzgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ein Grundstück erwirbt und auf einem Nachbargrundstück eine Grunddienstbarkeit zugunsten des jeweiligen Eigentümers des erworbenen Grundstücks besteht, stellt die Grunddienstbarkeit notwendiges Betriebsvermögen der Besitzgesellschaft dar, ohne dass es auf die Kenntnis von deren Existenz ankommt. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht (Az. 4 K 89/20). Die Beteiligten streiten darüber, ob Einnahmen der Klägerin aus einem Verzicht auf ihr bei dem Erwerb zunächst nicht bekannte Grunddienstbarkeiten den gewerblichen Einkünften zuzuordnen sind und damit der Einkommensteuer unterliegen. Wirtschaftsgüter sind notwendiges Betriebsvermögen, wenn und soweit sie unmittelbar für eigene betriebliche Zwecke genutzt werden. Sie müssen objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sein. Das Wirtschaftsgut muss, wenn auch nicht unentbehrlich oder notwendig i. S. von „erforderlich”, so doch in gewisser Weise auf den Betriebsablauf bezogen und ihm zu dienen bestimmt sein. Abzustellen ist auf die tatsächliche Zweckbestimmung, also die konkrete Funktion des Wirtschaftsguts im Betrieb. Die Bestimmung erfordert eine endgültige Funktionszuweisung; dies ist auch schon die abschließende Bestimmung, dass das Wirtschaftsgut in Zukunft betrieblich genutzt wird. Die Widmung eines Wirtschaftsguts zu betrieblichen Zwecken wird in der Regel durch den Ausweis der mit diesen Wirtschaftsgütern zusammenhängenden Aufwendungen und Erträge in der Buchführung der Personengesellschaft und durch die Aktivierung dieser Wirtschaftsgüter zum Ausdruck gebracht. Die Klägerin habe hier die Grunddienstbarkeiten objektiv erkennbar zum Einsatz in ihrem Betrieb bestimmt, indem sie den Verzicht in ihrer Buchführung erfasst habe. Erst im Anschluss an die Betriebsprüfung vertrat sie die Auffassung, es habe sich bei den Grunddienstbarkeiten um Privatvermögen gehandelt, zumal ihre Existenz bei dem Erwerb der Grundstücke gar nicht bekannt gewesen sei. Letztlich komme es nicht darauf an, dass die Klägerin (bzw. ihre Gesellschafter) bei dem Erwerb des Grundstücks keine Kenntnis von den an diesem „hängenden” Grunddienstbarkeiten hatten und es somit jedenfalls bis zu der Erfassung des nach ihrem Bekanntwerden erfolgten Verzichts in der Buchführung an deren eindeutig erkennbarer Widmung zum Betriebsvermögen mangelte. Denn nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG gelte die Tätigkeit der Klägerin, die als Personengesellschaft (auch) gewerblich tätig sei, in vollem Umfang als Gewerbebetrieb. Diese Einstufung der Tätigkeit als Gewerbebetrieb habe zur Folge, dass sämtliche Wirtschaftsgüter der Personengesellschaft zu gewerblichem Betriebsvermögen werden, und zwar selbst einschließlich derjenigen Wirtschaftsgüter, die bei getrennter Betrachtung der privaten Vermögenssphäre zuzuordnen wären.
von 22.08.2022 26. September 2022
1 K 475/21 Wenn eine Person nach den Erkenntnissen der Polizei mit dem Coronavirus infiziert ist, darf gegen diese für einen belebten Ort ein Platzverweis ausgesprochen werden. So entschied das Verwaltungsgericht Berlin (Az. 1 K 475/21). Der Kläger, der in Berlin öffentlichkeitswirksam Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung kritisch begleitet, befand sich am Vormittag des 25. September 2021 auf dem Hardenbergplatz. Dort sollten an diesem Tag Versammlungen stattfinden, die die Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung thematisierten. Der Kläger wurde von der Polizei angesprochen, die aufgrund eines anonymen Hinweises und der Auswertung von im Internet verfügbaren Informationen davon ausging, dass er sich einige Tage zuvor auf einer Feier mit dem Coronavirus angesteckt haben könnte. Er wurde des Platzes verwiesen. Der Kläger sieht sich in seiner Versammlungsfreiheit verletzt. Das Gericht hat die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Polizeihandelns gerichtete Klage nach Anhörung des Klägers und Zeugenvernehmung des damals handelnden Polizeibeamten abgewiesen. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass dem Kläger nicht die Teilnahme an einer Versammlung untersagt worden sei; dieser habe vielmehr angegeben, dass er erkrankt sei und nicht an der Versammlung teilnehmen wolle. Der nach § 29 Abs. 1 Satz 1 ASOG Bln ausgesprochene Platzverweis sei rechtmäßig. Aufgrund des anonymen Hinweises, der Internetrecherche und des Umstands, dass der Kläger offenkundig geschwächt gewesen sei, habe die Polizei davon ausgehen dürfen, dass der Kläger mit dem Coronavirus infiziert gewesen sei und eine Ansteckungsgefahr für die auf dem Hardenbergplatz befindlichen Personen bestanden habe. Denn dieser sei ein gerichtsbekannt belebter Ort, an dem infolge der angemeldeten Versammlungen an diesem Tag mit einem zusätzlichen Menschenauflauf zu rechnen gewesen sei. Bei Unterschreitung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sei ohne Verwendung von Masken auch im Freien von einem Übertragungsrisiko auszugehen. Der Platzverweis sei auch verhältnismäßig gewesen. Insbesondere wäre die Verpflichtung zum Tragen einer Maske kein milderes Mittel gewesen, weil dies das Übertragungsrisiko nicht auf Null reduziert hätte.
von 22.08.2022 26. September 2022
2 U 1250/20 Wer nach einem fremdverschuldeten Verkehrsunfall Tätigkeiten im Haushalt gar nicht oder teilweise nicht mehr ausüben kann gegen den Unfallgegner bzw. dessen Versicherung Haushaltsführungsschaden geltend machen. Unfallopfer können Geld für eine Person verlangen, die den Haushalt beispielsweise bis zur Genesung übernimmt. Es ist aber sogar möglich, das Geld fiktiv geltend zu machen - also, ohne dass man tatsächlich jemanden im Haushalt als Unterstützung beschäftigt. So entschied das Oberlandesgericht Jena (Az. 2 U 1250/20). Bei einem Verkehrsunfall war die Schuldfrage völlig klar. Eine Frau wurde verletzt. Sie lebte mit ihrem Lebensgefährten und ihrer Tochter sowie zwei Hunden zusammen und konnte zeitweise den Tätigkeiten im Haushalt nicht mehr nachkommen. Die Klägerin verlangte daher Haushaltsführungsschaden, den sie fiktiv geltend machte. Eine Haushaltshilfe wurde nicht beschäftigt. Das Gericht entschied, dass der Klägerin die Geldentschädigung für den Haushaltsführungsschaden zustand. Für die Hunde könne sie zwar keinen Haushaltsführungsschaden verlangen, da es sich hier um ein Hobby handele. Anders wäre die Lage bei der Versorgung von Nutztieren, etwa einem Wachhund. Auch gegenüber dem Lebensgefährten habe keine Verpflichtung zur Führung des Haushaltes bestanden. So richte sich der Haushaltsführungsschaden allein auf die Versorgung der minderjährigen Tochter. Der Schadenersatz werde üblicherweise nach dem Wert bemessen, für welche Tätigkeiten eine Haushaltshilfe entlohnt werden müsse - und zwar nach dem gezahlten Bruttolohn. Bei einer fiktiven Abrechnung orientiere sich der Schaden am Nettolohn. Vereinfacht könne man ihn mit einem Abschlag von 30 Prozent auf die Bruttovergütung ansetzen. Bezüglich der Lohnhöhe orientierte sich das Gericht am damals geltenden gesetzlichen Mindestlohn.
von 22.08.2022 26. September 2022
C-411/20 Der Europäische Gerichtshof entschied, dass eine deutsche Regelung zur Einschränkung von Kindergeldleistungen für Zuzügler aus anderen EU-Staaten unzulässig ist. Ansprüche dürfen in den ersten drei Monaten des Aufenthalts nicht von Einkünften aus einer Erwerbstätigkeit abhängig gemacht werden (Rs. C-411/20). Das Kindergeld stelle keine Sozialhilfeleistung im Sinne von möglichen Ausnahmebestimmungen dar, da es nicht der Sicherstellung des Lebensunterhalts diene, sondern dem Ausgleich von Familienlasten. Da im EU-Recht hinsichtlich solcher Familienleistungen eine Ausnahme vom Grundsatz der Gleichbehandlung von Inländern und Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats nicht vorgesehen sei, stehe das Unionsrecht der vom deutschen Gesetzgeber eingeführten Ungleichbehandlung entgegen. Die deutsche Regelung ziele darauf ab, einen Zustrom von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten zu vermeiden, der zu einer unangemessenen Inanspruchnahme des deutschen Systems der sozialen Sicherheit führen könne. Dieses Erfordernis gelte jedoch nicht für deutsche Staatsangehörige, die von einem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat zurückkehrten. Allerdings könnten sich Zuzügler nur dann auf die Gleichbehandlung berufen, wenn sie während der fraglichen ersten drei Monate tatsächlich ihren „gewöhnlichen Aufenthalt“ in Deutschland begründet haben. Ein nur vorübergehender Aufenthalt genüge demnach nicht.
von 22.08.2022 26. September 2022
VI R 33/19 Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob das Finanzamt nach Aufhebung eines Insolvenzverfahrens befugt ist, einen Nachforderungs- und Haftungsbescheid zu erlassen, wenn eine (rechtswidrige) materielle Präklusionsklausel in einem Insolvenzplan vom Insolvenzgericht rechtskräftig bestätigt wurde (Az. VI R 33/19). Wenn das Insolvenzverfahren nach rechtskräftiger Bestätigung eines Insolvenzplans aufgehoben werde, könne das Finanzamt Lohnsteuer, die es nicht zur Insolvenztabelle angemeldet habe, als Nachzügler im Wege eines Haftungs- und Nachforderungsbescheids innerhalb der Frist des § 259b InsO festsetzen. Dem Finanzamt sei kein Verschulden an der Nichtanmeldung von Steuer- und Haftungsansprüchen zur Insolvenztabelle anzulasten, wenn es die Kenntnis vom Bestehen der Ansprüche erst nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans infolge einer Lohnsteuer-Außenprüfung erlangt. Die (teilweise) Befreiung des Insolvenzschuldners von seinen Verbindlichkeiten durch den Insolvenzplan berühre nur die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, weshalb das Finanzamt bei deren Festsetzung nicht auf die Insolvenzquote beschränkt sei.
von 23.08.2022 26. September 2022
4 U 202/21 Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat die Berufung im Verfahren hinsichtlich der Öffnung einer Filiale der Beklagten im Zweibrücker Factory-Outlet-Center zurückgewiesen. Es liege keine Wettbewerbswidrigkeit vor (Az. 4 U 202/21). Die Beklagte ist ein Damenbekleidungsunternehmen, das u. a. am dortigen Standort eine Filiale besitzt. Ihr Ladenlokal hat sie von ihrer Streithelferin in dem Rechtsstreit, der Betreiberin des Factory-Outlet-Centers, angemietet. Nach den Bestimmungen des Mietvertrages ist sie ihrer Vermieterin gegenüber zur Öffnung des Geschäfts an den in Rede stehenden Feriensonntagen verpflichtet. Die Klägerin, die an mehreren Standorten in der Pfalz und in Baden Einzelhandelsgeschäfte gleichsam u. a. für Damenbekleidung betreibt, hat die Auffassung vertreten, im Öffnen der Outlet-Center-Filiale durch die Beklagte an den Feriensonntagen sei eine unlautere geschäftliche Handlung zu sehen, die Letztere zu unterlassen habe. Die Gestattung der erweiterten Sonntagsöffnung zugunsten von Verkaufsstellen im näheren Einzugsgebiet des Flughafens nach § 7 Abs. 2 LadöffnG Rheinland-Pfalz i. V. m. § 1 LadÖffnGDVO sei rechtswidrig. Die Klägerin hat den Erlass einer Unterlassungsverpflichtung gegen die Beklagte hinsichtlich der Öffnung an bestimmten Sonntagen begehrt, daneben die gerichtliche Feststellung möglicher Schadensersatzansprüche und Auskunft über Öffnungszeiten an bestimmten Sonntagen in der Vergangenheit. Das Landgericht Zweibrücken hatte die Klage abgewiesen (Az. HK O 46/20). Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin blieb vor dem Oberlandesgericht erfolglos. Die Vorinstanz habe zutreffend entschieden, dass die Feriensonntagsöffnungen der Filiale der Beklagten im Outlet-Center gegenwärtig keine unlautere Wettbewerbshandlung zum Nachteil von Mitbewerbern darstellten. Eine Legitimation der Feriensonntagsöffnungen als wettbewerbliches Verhalten ergebe sich aus der dies ausdrücklich gestattenden Regierungsverordnung vom 13. März 2007 (LadÖffnGDVO), die auf der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage des § 7 Abs. 2 LadöffnG Rheinland-Pfalz beruhe.
von 23.08.2022 26. September 2022
1 L 193/22 Stationsungebundenes Carsharing stellt im Land Berlin vorläufig keine straßenrechtliche Sondernutzung dar. So entschied das Verwaltungsgericht Berlin in einer Eilentscheidung (Az. 1 L 193/22). Die Antragstellerinnen bieten in Berlin stationsungebundenes Carsharing mit Pkw an. Ihren Kunden stellen sie die Pkw ohne feste Abhol- oder Rückgabestationen zur Verfügung. Die Kunden mieten die auf öffentlichem Straßenland abgestellten Pkw dabei über eine App, mit deren Hilfe die Mietwagen auch lokalisiert, geöffnet und nach Nutzungsende wieder verschlossen werden. Der Berliner Landesgesetzgeber hat das Berliner Straßengesetz (BerlStrG) mit Wirkung zum 1. September 2022 dahingehend geändert, dass u. a. auf das gewerbliche Anbieten von Carsharingfahrzeugen, die selbstständig reserviert und genutzt werden können, die Vorschriften über die Sondernutzung öffentlicher Straßen anwendbar sein sollen. Ferner wird geregelt, unter welchen Voraussetzungen Sondernutzungserlaubnisse erteilt werden können. Das Gesetz sieht dabei die Durchführung eines Auswahlverfahrens unter mehreren Anbietern (Kontingentierung) vor. Wer das Angebot ohne die danach erforderliche Erlaubnis weiterhin betreibt, handelt ordnungswidrig. Die Antragstellerinnen wollten vorläufig festgestellt wissen, dass ihr Angebot nicht von den genannten Vorschriften erfasst sei, weil keine Sondernutzung vorliege. Das Gericht gab den Antragstellerinnen mit dem Eilantrag Recht. Das stationsungebundene Carsharing unterfalle dem erlaubnisfreien straßenrechtlichen Gemeingebrauch, weil es sich hierbei um eine bestimmungsgemäße Nutzung der öffentlichen Straßen handele. Hierzu zähle nicht nur der fließende, sondern auch der ruhende Verkehr, solange das jeweilige Fahrzeug zum Verkehr zugelassen und betriebsbereit sei. Das sei hier der Fall. Das Parken der von den Antragstellerinnen vermieteten Fahrzeuge sei eine nach der Straßenverkehrsordnung zulässige Teilnahme am Straßenverkehr. Die Pkw würden auch nicht zu einem anderen Zweck auf öffentlichem Straßenland abgestellt. Dass dies im Zusammenhang mit einer gewerblichen Kraftfahrzeugvermietung geschehe, sei demgegenüber unschädlich und verdränge den Verkehrszweck nicht.
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